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Die Vergütungsansprüche für Stromerzeugungsanlagen aus solarer Strahlungsenergie wie z. B. Fotovoltaik-Anlagen werden in den Paragraphen 32-33 EEG 2009 geregelt.
Dabei wird unterschieden zwischen
- Solare Strahlungsenergie (§32 EEG)
- Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden (§33 EEG)
Die Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 31,94 Cent/kWh.
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