Geothermie

Die Vergütungshöhe für Grubengas-Anlagen wird in § 28 EEG 2009 geregelt.

Die Vergütungshöhe beträgt:

  • bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 MW 16,0 Cent/kWh
  • und
  • ab einer Anlagenleistung von über 10 MW 10,5 Cent/kWh

Die Vergütungspflicht besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.

Es wird ein Technologie-Bonus gewährt, sofern die in Anlage 1 EEG 2009 gemachten Bedingungen erfüllt werden.