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Die Vergütungshöhe für Grubengas-Anlagen wird in § 28 EEG 2009 geregelt.
Die Vergütungshöhe beträgt:
- bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 MW 16,0 Cent/kWh
und
- ab einer Anlagenleistung von über 10 MW 10,5 Cent/kWh
Die Vergütungspflicht besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
Es wird ein Technologie-Bonus gewährt, sofern die in Anlage 1 EEG 2009 gemachten Bedingungen erfüllt werden.
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